AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand: Mai 2018

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
  2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.
  3. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebote, Lieferfristen

  1. Allgemeine Angebote sind freibleibend und vorbehaltlich unserer Liefermöglichkeit, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Preise des Verkäufers verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer.
  2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung.
    Ein vereinbarter Liefertermin gilt als eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand von uns zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben bzw. dies von uns veranlasst wurde. Ein Liefertermin kann sich aufgrund von zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbaren Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z. B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung von behördlichen Genehmigungen, Arbeitskämpfe, Rohstoffmangel etc. verschieben. Eine Schadensersatzpflicht unsererseits für die verzögerte Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  3. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe; deren Eigenschaften sind insoweit nicht zugesichert.
  4. Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühr für Verpackungsmaterial sowie Emballagen gehen ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers. Bei Rückgabe von Leihverpackungen und Emballagen innerhalb eines Monats ab Lieferdatum erfolgt Gutschrift, nach Ablauf von sechs Monaten verfällt dieser Anspruch.

§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

  1. Bei Lieferverzug muss der Käufer eine schriftliche Nachfrist von 10 Tagen setzen, nach deren erfolglosem Ablauf er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit Teillieferungen vorzunehmen.
  3. Es besteht keine Rücknahmeverpflichtung von mangelfrei gelieferten Waren. Erklärt sich die Geschäftsleitung im Wege der Kulanz zur Rücknahme von mangelfreien Waren, die sich in Originalverpackung befinden müssen, bereit, erfolgt eine entsprechende Warengutschrift mit 90% erst nachdem die Ware am Lager des Verkäufers eingetroffen ist und der Liefernachweis durch den Käufer erbracht wurde. Aufrechnung ist erst nach erteilter Gutschrift zulässig.

§ 4 Zahlung

  1. Sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. 
    Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Ein Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
  4. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückweisungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Bei Gewährung von Ratenzahlungen wird der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer schuldhaft mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche im Rückstand ist.

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren Mängel und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen 6 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat; Transportschäden und Fehlmengen, auch bei verpackten Waren, sind umgehend nach Übergabe der Ware schriftlich mitzuteilen.
  2. Bei begründeter und fristgerechter Mängelrüge hat der Käufer nur das Recht, die Zahlung des Teils der Rechnung aufzuschieben, der die mangelhafte Lieferung betrifft, der Verkäufer hat in diesem Fall das Recht, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert oder ist sie dem Verkäufer wegen unverhältnismäßig hoher Kosten unzumutbar, so kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
    Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Garantieübernahme durch den Verkäufer im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB, es sei denn, dass eine Garantie ausdrücklich vereinbart wurde. 
    Ein Anspruch auf Schadensersatz ist beschränkt auf den zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung objektiv vorhersehbaren Schaden.
  3. Bei Waren zweiter Wahl sind Eigenschaften der Waren, die zur Qualifizierung der Ware als zweite Wahl geführt haben, keine Mängel.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei handelsüblichen oder geringen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder der Brauchbarkeit.
  5. Der Verkäufer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe schuldhaft verursacht haben. Der Verkäufer haftet weiter für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung.
  6. Zur Erfüllung seiner Pflichten tritt der Verkäufer seine Ansprüche gegen Vorlieferanten – auch soweit sie über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen – an den Käufer ab.
  7. Die Sachmängelansprüche des Käufers verjähren bei der Lieferung von neuen Sachen ein Jahr nach Übergabe der Kaufsache. Von dieser Verkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen sind Kaufsachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden. Mängelansprüche für die Lieferung gebrauchter Sachen sind ausgeschlossen.
  8. Rücktrittsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Verkäufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gem. § 377 HGB nachgekommen ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 
    Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht ermächtigt, insbesondere nicht zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Liefergegenstände.
  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Soweit die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware an einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen oder die an uns abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Recht zugunsten des Verkäufers bei Mitgliedschaft des Käufers

  1. Käufer und Verkäufer sind sich darüber einig, dass – sofern der Käufer Genossenschaftsmitglied des Verkäufers ist – der Verkäufer ein Pfandrecht an gegenseitigen und zukünftigen Ansprüchen des Käufers (Genossenschaftsmitglied) gegenüber dem Verkäufer auf das Auseinandersetzungsguthaben (Genossenschaftsanteile, Dividende oder genossenschaftliche Rückvergütung) erwirbt.
  2. Das Pfandrecht dient als Sicherheit aller bestehenden und zukünftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung.
  3. Ist das Mitglied wegen Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen worden, so kann der Verkäufer bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben und/oder einen Anspruch auf Rückvergütung verrechnen.

Sonstiges

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Hauptgeschäftssitz des Verkäufers.
  2. Der Käufer wird hiermit darüber unterrichtet, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der eingegangenen Geschäftsbeziehungen gespeichert und – soweit gesetzlich zulässig – verwendet bzw. übermittelt werden.
  3. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird hiermit die Verbindlichkeit und die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.